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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Grundvoraussetzung für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Form der Räum- und Streupflicht entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte oder erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen. Allerdings besteht auch bei allgemeiner Glättebildung keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Vielmehr richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Steuerpflicht nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 14.02.2017 – VI ZR 254/16, VersR 2017, 563; BGH, Urt. v. 02.07.2019 – VI ZR 184/18, DAR 2019, 680) und setzen eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung des Verkehrs durch Glatteisbildung bzw. Schneebelag, voraus (OLG Brandenburg, Urt. v. 05.08.2005 – 2 U 15.07, VersR 2009, 221). Die Pflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auf die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ankommt (BGH, Urt. v. 09.10.2003 – III ZR [...]
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