Eine Streupflicht rund um die Uhr besteht nicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Die Streupflicht beginnt bei Straßen mit der einsetzenden Gefährdung, unabhängig davon, wann im Regelfall der Streudienst einsetzt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.09.2008 – 7 U 237/07, NJW-RR 2009, 386). Solange der Schneefall anhält, muss mit dem Streuen nicht begonnen werden, weil hierdurch die Streumittel unwirksam gemacht werden; die Ausnahme gilt bei geringem Schneefall, der die Streuwirkung nicht beeinträchtigt. Ist nach den Temperatur- und Witterungsverhältnissen aber mit Glatteis zu rechnen, sind bereits ab 5.00 Uhr morgens Kontrollfahrten durchzuführen, um erforderliche Streumaßnahmen vor Einsetzen des Berufsverkehrs ergreifen zu können (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.1978 – 18 U 51/78, VersR 1979, 773), damit sie zum Zeitpunkt des volleinsetzenden Verkehrs geräumt sind, ggf. sind bei ernsthafter drohender Gefahr Vorbeugemaßnahmen zu treffen (OLG Brandenburg, Urt. v. [...]