Zur Auswahl der Mittel hat der BGH an sich Selbstverständliches festgestellt; es muss geeignet sein, das Entstehen von Glätte entweder zu verhindern oder eine solche zu beseitigen (BGH, Urt. v. 20.11.1984 – VI ZR 169/83 VersR 1985, 90). Fast ausschließlich wird heute Streusalz verwendet, was in der Rechtsprechung als ausreichend angesehen wurde. Jedoch muss der Verkehrssicherungspflichtige darauf achten, dass bei Temperaturen von weniger als –10 °C die Auftauwirkung nicht mehr gegeben ist. Dann muss mit Magnesiumchlorid oder bei extremen Temperaturen mit Calciumchlorid vermischter Splitt verwendet werden (OLG Hamm, Urt. v. 04.11.1988 – 9 U 55/88, NJW-RR 1989, 611). Der für eine Verkehrsfläche Räum- und Streupflichtige genügt seiner Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch, dass er die eis- und schneeglatte Fläche mit Hobelspänen bestreut. Hobelspäne entfalten nämlich keine nennenswerte abstumpfende Wirkung (OLG Hamm, Urt. v. 24.11.2014 – I-6 U 92/12, DAR 2015, [...]