Nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 04.10.1993 (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.12.1993 – VI ZR 271/92, NJW 1994, 945) gilt Folgendes: Dem Geschädigten kann bei einem Verstoß gegen die Streupflicht zwar nicht die Beweislast für die Ursächlichkeit des Nichtstreuens für seinen Unfall abgenommen werden, ihm kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises zugebilligt werden. Die Annahme, dass ein für den Anscheinsbeweis typischer Geschehensablauf vorliegt, erfordert zunächst die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerung, die dann auf den konkreten Sachverhalt angewendet werden kann. Das Schadensereignis muss also nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge des festgestellten Haftungsgrunds darstellen. Wenn feststeht, dass der vom Verletzten auf Schadensersatz Inanspruchgenommene gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat, das typische [...]