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Das Streumaterial muss wieder entfernt werden, wenn mit Fahrbahnglätte nicht mehr zu rechnen ist und durch das Streugut der Verkehr gefährdet werden kann. Die Streumittel selbst können, insbesondere bei ihrem Auswurf, Kraftfahrzeuge beschädigen. Werden am Fahrbahnrand abgestellte Kfz durch das Auswerfen von Streugut beschädigt, ist der Streuvorgang schon grundsätzlich dem Betrieb des zum Streuen verwendeten Kfz nach § 7 StVG zuzurechnen. Die hiernach begründete Haftung des Halters des Streufahrzeugs endet erst in den Grenzen des § 7 Abs. 2 StVG, wenn sich der Schaden entweder durch höhere Gewalt oder der Schaden durch vom Geschädigten gesetzte Mitwirkungsursachen, vor allem auch die Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs, entsteht. Danach tritt eine Enthaftung dann ein, wenn der Schaden sich auch bei vorsichtigem Streuen unter Einsatz eines Streufahrzeugs nicht vermeiden ließ; die Beweislast trägt der Halter des Streufahrzeugs (BGH, Urt. v. 05.07.1988 – VI ZR 346/87, [...]
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