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Wenn somit Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer sowohl deren Anfall wie auch die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung sind, kann der Erstattungsanspruch von der Person abhängen, in der der Schadensersatzanspruch entsteht bzw. der Mehrwertsteueranfall eintritt. Das kann in dem in der Praxis durchaus häufigen Fall der Abtretung des Schadensersatzanspruchs differieren, wenn also der Eigentümer eines privat genutzten Fahrzeugs seinen Schadensersatzanspruch an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer abgetreten hat. Auch das wird in der Literatur diskutiert; es ist noch keine Rechtsprechung bekannt. Bis dahin wird man sich an die Begründung des Gesetzgebers zu halten haben, nach der es auf den Steueranfall in der Person des Zessionars ankommen soll (BT-Drucks. 14/7752, S. [...]
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