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Eine Erstattung der Mehrwertsteuer bei Geschäftswagen erfolgt nicht. Insofern ist auf die Rechtslage, wie sie bei Privatwagen gilt und unter Teil 6.1.5.3 dargestellt wurde, zu verweisen. Bei Fahrzeugen, die sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden, ist ein Vorsteuerabzug von nur 50 % möglich. Die Abgrenzung zum Privatwagen erfolgt durch die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers oder Unternehmens. Gehört das Unfallfahrzeug zum Privatvermögen eines Unternehmers, besteht die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nicht, so dass wiederum die im vorstehenden Teil 6.1.5.3 dargestellten Regeln uneingeschränkt gelten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Schadensersatzleistung des Versicherers gegenüber dem Unternehmer als solche nicht umsatzsteuerpflichtig ist, weil es hierbei an dem umsatzsteuerlich vorausgesetzten Leistungsaustausch fehlt. Die Frage der Schadensberechnung stellt sich nur in dem Zusammenhang, als der [...]
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