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Die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen eines Fahrzeugschadens gehören zwar nicht zum gesetzlichen Schadensersatzanspruch; sie sollen hier kurz dargestellt werden. Wurde das Unfallfahrzeug vom Mandanten beruflich eingesetzt, sei es als Gegenstand des Betriebsvermögens oder für berufliche Fahrten des Arbeitnehmers, also vorwiegend für Fahrten zur Arbeitsstelle, lassen sich die mit dem Unfall verbundenen Aufwendungen einkommens- bzw. lohnsteuermindernd berücksichtigen, und zwar als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Das gilt allerdings nur, soweit der Schädiger hierauf keinen Schadensersatz geleistet hat. Die einkommensteuerrechtliche Relevanz ist nur dann gegeben, wenn dem Mandanten eine Mithaftungsquote angelastet wird oder er den Schaden allein zu tragen hat. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass der Unfall sich auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet hat. Aufwendungen, die aus einem bei einer Privatfahrt eingetretenen Unfall entstehen, können steuerlich [...]
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