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Eine ausschließlich betriebliche Nutzung liegt bei Lastkraftwagen auf der Hand; anders verhält es sich bei Personenkraftwagen. Gehört ein Pkw zum Betriebsvermögen einer juristischen Person, gilt er umsatzsteuerrechtlich als ausschließlich gewerblich genutztes Fahrzeug, wenn er Geschäftsführern oder Angestellten dieser juristischen Person zum privaten Gebrauch überlassen wurde. Der daraus folgende Anteil der privaten Nutzung wird einkommens- bzw. lohnsteuerrechtlich als Vergütungsbestandteil angesehen und nur dort berücksichtigt. In allen anderen Fällen setzt die umsatzsteuerliche Anerkennung einer ausschließlich betrieblichen Nutzung nach der Praxis der Finanzämter den Nachweis dessen durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch voraus. Ein solches dürfte jedoch nur in den seltensten Fällen vorgelegt werden können. Andernfalls wird die nachstehend behandelte gemischte betriebliche/private Nutzung angenommen. Wenn eine ausschließliche betriebliche Nutzung festgestellt [...]
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