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Besonderheiten für das Leasingfahrzeug ergeben sich nur im Bereich der Haftpflichtansprüche, da die durch Vertrag bestimmten Kaskoansprüche den Ersatz einer Wertminderung nicht vorsehen. Aus der Aufspaltung zwischen Eigentumsschaden auf der Leasinggeberseite und dem Nutzungsschaden auf der Leasingnehmerseite folgt, dass die den Eigentumsschaden betreffende Wertminderung im Ergebnis dem Leasinggeber zusteht. Das ist auch so in den Leasingverträgen geregelt (meist Nr. X 5). Danach sind Entschädigungsleistungen für Wertminderungen in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten. Der Leasingnehmer bleibt aktiv legitimiert (AG Aachen, Urt. v. 26.07.2004 – 4 C 608/03). Dies gilt auch dann, wenn der Leasingnehmer berechtigt ist, sämtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen (BGH, Urt. v. 21.09.2011 – VIII ZR 184/10, NZV 2010, 36). Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist auf die Entscheidung des AG Düsseldorf (Urt. v. 05.08.2019 – 39 C 107/19, VersR 2020, 179) zu verweisen, [...]
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