Bei den Mietwagenkosten ergeben sich leasingtypische Besonderheiten nur im Rahmen der Haftpflichtansprüche, da eine solche Schadensposition weder Bestandteil der Entschädigungsleistung des Kaskoversicherers ist noch von der Abrechnung des Leasinggebers bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags erfasst wird. Da bei der bereits dargelegten Schadensaufspaltung der Nutzungsschaden dem Leasingnehmer zusteht (vgl. Teil 13.1.2), ergibt sich, dass der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten dem Leasingnehmer zusteht (BGH, Urt. v. 05.11.1991 – VI ZR 145/91, NJW 1992, 553). Die Höhe der Schadensposition Mietwagenkosten kann das Gericht durch Schätzung anhand des arithmetischen Mittels des sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ergebenden Normaltarifs ermitteln. Ein Geschädigter ist nicht dazu verpflichtet, die Reparatur seines Fahrzeugs möglichst nicht über ein Wochenende erfolgen zu lassen. Reparaturtermine werden regelmäßig durch die Abläufe der Werkstatt [...]