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Der Entschädigungsanspruch betrifft den Nutzungsschaden des Leasingnehmers und steht allein dem Leasingnehmer auch zu (vgl. BGH, Urt. v. 26.03.1985 – VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471; Holoch, NZV 1992, 1). Der Anspruch auf Nutzungsausfall bzw. Vorhaltekosten besteht für die erforderliche Ausfallzeit eines Fahrzeugs. Diese setzt sich aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zzgl. der Zeit für die Schadenfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit zusammen. Die Dauer umfasst insbesondere regelmäßig die für die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderliche Zeit. Maßgeblich bei diesem Zeitraum ist nicht der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum, wobei der Unfalltag grundsätzlich mitzählt (OLG Celle, Urt. v. 01.12.2021 – 14 U 83/21, zfs 2021, 152). Ein Anspruch auf Erstattung der Leasingraten besteht während der [...]
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