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Das Auseinanderfallen von Eigentum und Haltereigenschaft wirkt sich auf die entstehenden Ansprüche aus, wenn der Leasingnehmer bzw. dessen Fahrer einen Verursachungsbeitrag zum Unfall geleistet haben. In diesen Fällen sollte überlegt werden, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, die über § 426 BGB i.V.m § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote Regress bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nehmen kann. Der Leasinggeber ist nicht Halter des Fahrzeugs i.S.d. Straßenverkehrsrechts, da er dem Leasingnehmer das Fahrzeug auf Dauer und dessen Rechnung zur Nutzung überlassen hat. Das gilt nicht, wenn im Vertrag dem Leasinggeber Weisungsbefugnisse zur Nutzung des Fahrzeugs vorbehalten wurden (BGH, Urt. v. 26.11.1996 – VI ZR 97/96, NJW 1997, 660). Hat der Leasingnehmer und/oder der Fahrer des Leasingfahrzeugs den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder sogar in die Sachbeschädigung des Fahrzeugs eingewilligt (manipulierter Unfall), [...]
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