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Ist der Mandant nicht der Eigentümer des Unfallfahrzeugs, sondern hat es geleast, fallen entgegen der Regel die Eigentümer- und Halterstellung auseinander mit der Folge, dass ein Eigentumsschaden auf der Leasinggeberseite und ein Nutzungsschaden auf der Leasingnehmerseite eintritt. Durch diese Aufspaltung müssen die unterschiedlichen Schäden zwar nicht getrennt geltend gemacht werden, weil nach Vertragslage der Leasingnehmer für beides regulierungsbefugt ist. Jedoch ergeben sich Unterschiede zu Art und Umfang der Ersatzpflicht. Die Beschädigung des Leasingfahrzeugs löst nicht nur Haftpflichtansprüche aus (siehe auch Looschelders, Ansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem geleasten oder finanzierten Fahrzeug, VersR 2019, 513 ff.). Im Fall einer Mithaftung, die gegenüber dem Leasingnehmer nach BGB (nicht nach StVG, da nach der Rechtsprechung des BGH der Leasingnehmer nicht der Haftung nach § 7 StVG unterliegt, BGH, Urt. v. 07.12.2010 – VI ZR 288/09, NJW 2011, 996) [...]
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