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Bei Bestehen eines Leasingvertrags ergeben sich Besonderheiten nur im Bereich der Haftpflichtansprüche. Diese Schadensposition wird durch die vertraglich bestimmten Kaskoansprüche nicht erfasst. Sie ist in den Leasinggeberansprüchen bei unfallbedingter Beendigung des Vertrags nicht enthalten. Nachdem die Leasingverträge fast ausnahmslos die Verpflichtung des Leasinggebers zur Instandsetzung des Fahrzeugs begründen, gehört hierzu sachlich auch die Prüfung der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs bzw. die Feststellung, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Soweit der Leasingnehmer den Auftrag zur Begutachtung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, sind die hierfür entstandenen Aufwendungen von seinem Haftungsschaden erfasst. Die Erstattungspflicht umfasst die Mehrwertsteuer, sofern der Leasingnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt [...]
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