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Die Frage, ob für das Fahrzeug des Mandanten zusätzlich zur Haftpflichtversicherung auch eine Teilkaskoversicherung besteht, hat regelmäßig keine Bedeutung, da die Gegenstände der Haftpflicht- und der Teilkaskoversicherung überwiegend nicht deckungsgleich sind (vgl. A.2.2 AKB). Eine Ausnahme gilt jedoch hinsichtlich der Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs, A.2.6.10 AKB. Lässt sich also bei der gegnerischen Versicherung keine Entschädigung durchsetzen oder ist keine gegnerische Versicherung vorhanden, kann über die Teilkaskoversicherung immerhin der am Fahrzeug des Mandanten entstandene Glasschaden ersetzt werden. – Darüber hinaus hat der Abschluss einer Teilkaskoversicherung Bedeutung im Rahmen von Teilungsabkommen, die häufig zwischen den Versicherungsunternehmen abgeschlossen [...]
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