Die Berechtigung des Mandanten, die sich aus dem Unfall ergebenden Ersatzansprüche selbst zu regulieren, kann durch einen Finanzierungs- oder Leasingvertrag ausgeschlossen sein. Deswegen ist zu klären, ob ein solcher Vertrag besteht. Gegebenenfalls muss dann dieser Frage weiter nachgegangen werden. Hat der Mandant den Ankauf seines Fahrzeugs über eine Bank finanziert, beinhaltet der betreffende Darlehensvertrag regelmäßig zumindest die sicherungsweise Abtretung der sich aus einer Unfallbeschädigung ergebenden Ersatzansprüche. In diesem Fall ist der Zedent zwar grundsätzlich berechtigt, die abgetretenen Ansprüche selbst geltend zu machen, allerdings wiederum verpflichtet, Zahlung an den Zessionar zu verlangen. Letzterer muss zumindest genannt werden können; es sei denn, er hat sich mit einer Zahlung an den Zedenten einverstanden erklärt, beispielsweise im Sinne einer Freigabeerklärung der Ankaufsfinanzierungsbank oder des Leasinggebers gegen Zusicherung des Geschädigten, [...]