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Die Ermittlung des Namens, der Anschrift und der Versicherungsscheinnummer der eigenen Haftpflichtversicherung des Mandanten ist von Bedeutung für die Verpflichtung des Mandanten, das Unfallereignis dort zu melden, vgl. hierzu Teil 4.1.1.3. Da auch häufig zwischen den beteiligten Versicherungsgesellschaften Teilungsabkommen bestehen, die eine Schadensteilung unabhängig von der Verschuldensquote vorsehen, wird regelmäßig von der gegnerischen Versicherung Rückfrage gehalten, sofern die eigene Haftpflichtversicherung nicht bereits im Anspruchsschreiben mitgeteilt [...]
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