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Die Zugehörigkeit des Unfallfahrzeugs zum Betriebsvermögen und die damit zusammenhängende Möglichkeit des Vorsteuerabzugs haben Einfluss auf die Berechnung des Fahrzeugschadens sowie alle dazugehörigen einzelnen Positionen. Soweit bei der Schadensbehebung dem Geschädigten von dritter Seite die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, ist sie Bestandteil des zu ersetzenden Schadens (siehe § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), wenn es sich um ein rein privat genutztes Fahrzeug handelt; gehört es jedoch zum Betriebsvermögen eines Unternehmers oder Freiberuflers, kann dieser die ihm bei der Schadensbeseitigung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer absetzen (§ 15 UStG) und insoweit nicht vom Schädiger zu ersetzen. Wird von der Möglichkeit, die Umsatzsteuer abzusetzen, nicht Gebrauch gemacht, liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB vor. Der Vorsteuerabzug kann in voller Höhe durch den Unternehmer in Anspruch genommen werden, wenn das Fahrzeug [...]
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