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Die Schadenssachbearbeiter der Krafthaftpflichtversicherer sind angewiesen, jedes Fahrzeug zu besichtigen bzw. besichtigen zu lassen, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, der regelmäßig bei einer Grenze unter 750 € angesetzt wird (z.B. LG Darmstadt, Urt. v. 14.12.2012 – 6 S 132/12, SP 2013, 233; AG Augsburg, Urt. v. 14.04.2016 – 16 C 1206/16, SP 2016, 420: 700 €). Der Ort, an dem diese Besichtigung durchgeführt werden kann, sollte daher zur Vermeidung von Rückfragen durch die Versicherung bereits im Anspruchsschreiben angegeben werden. Bei einem Totalschaden des geleasten Fahrzeugs ist wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers die Mehrwertsteuer nicht zu erstatten (OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.2012 – 20 U 207/11, NJW-spezial 2012, 425). Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer muss, will er das Risiko der Zahlung der Mehrwertsteuer bei einem Totalschaden abdecken, zusätzlich eine sogen. GAP-Versicherung zur Schließung der [...]
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