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Der (selbständige) Taxiunternehmer muss aus zwei Gründen besonders erwähnt werden. Zum einen ist der Dienstleistungsbetrieb des Taxiunternehmers in besonderem Maße den Risiken des Straßenverkehrs ausgesetzt und gehört deshalb zu der Berufsgruppe, die mit am häufigsten in Verkehrsunfälle verwickelt ist. Zum anderen ist es für einen Erwerbschaden in diesen Fällen nicht nötig, dass der Unternehmer selbst oder einer seiner Fahrer aus Verletzungsgründen nicht arbeiten kann, sondern es genügt bereits häufig, dass das Taxi aufgrund von Reparaturen steht (zum Erwerbsschaden eines Kfz-Meisters, der im Nebenjob als Taxifahrer tätig war, vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1998 – VI ZR 322/97, VersR 1999, 106). Wegen der Bedeutung des Erwerbsschadens gerade beim Taxiunfall wurde vom Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagen-Unternehmen e.V. ein objektives Berechnungsschema entwickelt, welches in den Schadenabteilungen der Allianz-Gesellschaften anerkannt ist und auch bei [...]
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