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Der Mandant als Geschäftsinhaber hat trotz seines Ausfalls und seiner Abwesenheit im Betrieb soweit wie möglich die betriebswirtschaftlich erforderlichen und sinnvollen Entscheidungen zur Schadenminderung zu treffen. Dazu gehört vor allem zu prüfen, ob durch die Einstellung von Hilfskräften ein den dafür erforderlichen Kostenaufwand übersteigender Gewinneinbruch vermieden werden kann (BGH, Urt. v. 10.12.1996 – VI ZR 268/95, SP 1997, 100). Der Geschädigte ist ggf. verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls entfällt (OLG Schleswig, Urt. v. 09.01.2014 – 7 U 83/13, NJW-spezial 2014, 202). Ob eine Einstellung in Betracht kommt, lässt sich generell nicht entscheiden, sondern hängt von der Eigenart des Betriebs ab. In einem besonders risikoträchtigen Betrieb ohne Überwachungsmöglichkeiten, z.B. bei einem Einmannfuhrgewerbe, kann vom [...]
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