Die Erfüllung der schadensersatzrechtlichen Forderung, dass Vermögensschäden nach der Differenzmethode möglichst konkret zu bestimmen sind, bereitet bei Erwerbseinbußen des Selbständigen besondere Schwierigkeiten. Das liegt auf der Hand, denn bei dieser Personengruppe kann nicht wie beim unselbständigen Arbeitnehmer von vornherein aufgrund einiger allgemein bekannter Parameter (wie Berufsgruppe, Branche, Tarifvertrag, Ausbildung etc.) von einer allgemein zutreffenden Einkommensspanne ausgegangen werden. Bei Selbständigen ist zu beachten, dass nicht allein der Wegfall der Arbeitskraft einen Schaden darstellt, sondern nur die nachzuweisende Vermögenseinbuße (BGH, Urt. v. 16.03.2004 – VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; AG Stade, Urt. v. 18.05.2004 – 61 C 1277/03, SP 2004, 263; OLG Nürnberg, Urt. v. 05.11.2020 – 13 U 2653/18, VersR 2021, 57). So wird sich der verletzungsbedingte Ausfall eines Schneidermeisters in seinem Betrieb mit zwei Mitarbeitern anders auswirken als bei [...]