Bei bestimmten Konstellationen kann es in Ausnahmefällen praktikabel sein, den entgangenen Gewinn anhand eines einzelnen, unfallbedingt gescheiterten Geschäfts zu berechnen. Das wird vorwiegend bei Geschäftsleuten vorkommen, deren Tätigkeit sich naturgemäß auf die Abwicklung einzelner großer Verträge beschränkt (z.B. Makler, Architekt, Berater). Nach § 252 BGB ist nachzuweisen, dass der Gewinn mit Wahrscheinlichkeit gemacht worden wäre. Nach der Rechtsprechung sind allerdings höhere Anforderungen an den Nachweis des entgangenen Gewinns zu stellen, um Manipulationen zu vermeiden bzw. das Ausstellen von Gefälligkeitsbescheinigungen zu verhindern (OLG Hamm, Urt. v. 23.11.1999 – 27 U 93/99, NZV 2000, 369; LG Saarbrücken, Urt. v. 21.12.2000 – 11 S 304/99, zfs 2001, 108). Dieser Nachweis ist erbracht, wenn ein Vertrag über das in Frage stehende Geschäft bereits abgeschlossen war, jedoch wegen des Unfalls nicht erfüllt werden konnte, oder wenn eine laufende [...]