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Die Gewinnminderung wird folgendermaßen festgestellt: Der Gewinn, den der Geschädigte in seinem Unternehmen während der Zeit der geminderten Erwerbsfähigkeit gemacht hat, wird jenem zu schätzenden Gewinn gegenübergestellt, den der Geschädigte im gleichen Zeitraum gemacht hätte, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Als Grundlage für eine Schadenschätzung verlangt die Rechtsprechung für die vorzunehmende Gewinnprognose regelmäßig einen Zeitraum von mehreren Jahren vor dem schädigenden Ereignis (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2014 – 1 U 33/13, SVR 2014, 433 = SP 2015, 334). Es ist daher zu prüfen, wie sich das Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Für die Grundlagen der danach erforderlichen Prognose des erzielbaren Gewinns ist nicht auf den Zeitpunkt des Schadenereignisses, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dabei wird es i.d.R. erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die [...]
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