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Aufwendungen für eine Ersatzarbeitskraft stellen regelmäßig einen in voller Höhe erstattungsfähigen Erwerbsschaden dar, wenn dadurch ein Gewinnentgang verringert oder vermieden wird (BGH, Urt. v. 10.12.1996 – VI ZR 268/95, SP 1997, 100; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2002 – 4 U 207/01, VersR 2003, 870; OLG Celle, Urt. v. 17.08.2005 – 9 U 4/05, r+s 2006, 42). Denn der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, dass sich dieser Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (BGH, Urt. v. 12.01.2016 – VI ZR 491/14, NJW-RR 2016, 793). Stellt der Mandant wegen seines Ausfalls eine Ersatzkraft ein, geht sein Schadensersatzanspruch nach der Differenzlehre auf die Erstattung sämtlicher damit verbundener Aufwendungen, also auf die Bruttogehälter und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Erfasst wird auch die Erstattung der zusätzlichen [...]
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