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Für Vereinbarungen über einen Verjährungsverzicht gilt § 202 BGB: Nach Absatz 1 kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden; nach Absatz 2 darf die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Die für die Praxis wichtige eingangs bereits dargelegte Folge ergibt sich aus dem Umkehrschluss des Letzteren: Alle anderen Vereinbarungen sind bis zur genannten Grenze von 30 Jahren frei und formlos wirksam. Auf einen bestimmten Inhalt der Vereinbarung kommt es nicht mehr an. Es bleibt gleich, ob eine direkte Verlängerung der Verjährungsfrist erfolgt, auf die Erhebung der Verjährungseinrede auf eine bestimmte Zeit verzichtet oder vereinbart wird, dass die getroffene Regelung die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils haben [...]
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