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Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und (zusätzlich) der Anspruchsteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wenn also der Unfall beispielsweise am 05.01.2020 eingetreten ist und zu diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraussetzungen vorlagen, läuft die Verjährungsfrist am 31.12.2024 ab. Für den Umfang des erforderlichen Wissens bleibt die frühere BGH-Rechtsprechung anwendbar. Der Umfang richtet sich im Grundsatz danach, ob der Geschädigte mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg Klage erheben kann, wozu besonders die Kenntnis des Namens und der Anschrift des Ersatzpflichtigen gehören (BGH, Urt. v. 16.12.1997 – VI ZR 408/96, NJW 1998, 988). Kommen mehrere Ersatzpflichtige in Betracht, beginnt die Frist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem begründete Zweifel [...]
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