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Nachdem der Beginn der Verjährungsfrist auf den Schluss des Kalenderjahres verschoben worden ist, ergibt sich hieraus der geänderte Ablauf erst zum Schluss des Kalenderjahres. Darüber hinaus sind die dargelegten subjektiven Komponenten wie bisher durch eine objektive Regelung ergänzt worden, damit in Fällen einer nicht grob fahrlässigen Unkenntnis der Eintritt einer Verjährung überhaupt erreicht werden kann. Unabhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schädigers läuft die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs ab, allerspätestens innerhalb von 30 Jahren seit der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis (§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB); bei Ansprüchen auf Ersatz eines Personenschadens nach 30 Jahren ab dem eben genannten Zeitpunkt (§ 199 Abs. 2 BGB). Die Frist von 30 Jahren knüpft nicht an den Eintritt des Schadens an, sondern [...]
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