Die in Lauf gesetzte Verjährungsfrist beginnt erneut, wenn entweder der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB), oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Zahlung des Versicherers führt zur Unterbrechung bzw. zum Neubeginn der Verjährung auch zu Lasten des Versicherungsnehmers sowie dessen Fahrers (BGH, Urt. v. 22.07.2004 – IX ZR 482/00, VersR 2004, 1278). Die durch eine Vollstreckungsmaßnahme bewirkte Unterbrechung bzw. der Neubeginn der Verjährung kann jedoch unter den in § 212 Abs. 2 BGB bestimmten Voraussetzungen nachträglich wieder wegfallen. Im Übrigen gelten die Regeln auch für die Verjährung der aus dem StVG begründeten [...]