Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Klageerhebung unterbricht die Verjährung nicht, sondern begründet nur eine Hemmung. Dies ist wie weitere allgemeine Hemmungstatbestände in § 204 BGB geregelt. Die Hemmung durch Verhandlungen ist in § 203 BGB geregelt. Schweben also zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Für eine Beendigung der Hemmung reicht es aus, wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden, sie – bildlich gesprochen – einschlafen (BGH, Urt. v. 15.12.2016 – IX ZR 58/16, VersR, 901). Zu beachten ist insbesondere § 203 Satz 2 BGB: „Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.“ Das ist zu begrüßen, weil hierdurch verhindert wird, dass bei kurz vor Ablauf der Verjährung aufgenommenen Verhandlungen bei deren Ende sofort die Verjährung eintritt. Der Begriff des [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen