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Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach § 195 BGB sowie § 14 StVG beträgt drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Mit Eintritt der Verjährung wird ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht des Schädigers begründet, wobei der Bestand des Anspruchs hiervon unberührt bleibt, § 214 BGB. Der Einwand der Verjährung ist als Einrede zu erheben, sie ist im Prozessfall nicht „von Amts wegen“ zu [...]
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