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Die Berechnung erfolgt unterschiedlich danach, ob der Verletzte wiederhergestellt wird oder ob ein einkommensmäßiger Dauerschaden = Erwerbsminderung verbleibt. Es wird somit zwischen 1. Verdienstausfallschaden nach § 2 SG 2. und dem Schadensersatz für Erwerbsminderung nach § 5 SG differenziert. Im ersteren Fall wird der konkret entstandene Schaden auf der Basis des Jahresbruttoverdiensts konkret ermittelt. Er ist dementsprechend durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen oder Steuererklärungen bzw. Bilanzen nachzuweisen. Dieser Verdienstausfall wird bis zu dem Zeitpunkt gezahlt, an dem der Geschädigte die Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt. Liegt eine Erwerbsminderung von 15 % vor, so findet eine Berechnung des Verdienstausfallschadens bis zu dem Zeitpunkt statt, an dem festgestellt werden kann, ob bzw. in welchen Umfang der Geschädigte in Zukunft wieder erwerbsfähig ist oder nicht. Für den Zeitpunkt nach diesem Feststellungszeitpunkt kommt der Schadensersatz für die [...]
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