Aufgrund der Gleichstellung der Hausarbeit mit der Berufstätigkeit erfolgt die Festsetzung des Unterhalts bei der Tötung nichterwerbstätiger Hausfrauen/Hausmänner nach der gleichen Berechnungsmethode wie im Fall von erwerbstätigen Personen. Hausarbeit ist den Einnahmen aus einem sonstigen Beruf gleichgestellt. Auch nichterwerbsfähigen Personen steht daher ein Schadensersatzanspruch für den Wegfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt zu. Die Höhe der Entschädigung hängt vom Grad der eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit ab. Die Vergütung erfolgt in einem Kapitalbetrag, der vom Umfang des Schadens und der dadurch verursachten Nachteile in der persönlichen Lebensführung berechnet wird. Der Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit wird gemäß dem Gesundheitszustand und der im Haushalt verrichteten Stunden vor und nach dem Unfall festgesetzt. Es wird bei der Ermittlung des Brutto-Jahresgehalts ein Ermessen nach § 7 Abs. 2 SG ausgeübt werden müssen, so kann für die [...]