Wird durch den Unfall eine gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Person getötet, haben die nach dem Gesetz zum Unterhalt berechtigten Personen einen Anspruch auf Ersatz des ihnen hierdurch entstehenden Schadens. Maßgebend ist allein die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Der Anspruch wird nach der Höhe des Bruttoeinkommens des Getöteten berechnet. Die Bedarfssätze sind gesetzlich festgelegt und unterscheiden zwischen dem hinterbliebenen Ehepartner bzw. Lebenspartner und den Kindern. Dabei sind Höchst- und Mindestsätze bestimmt. Der Ehe- bzw. Lebenspartner erhält als Entschädigung 30 % des Betrags, der dem Verstorbenen bei 100%iger Erwerbsminderung als Schadensersatz für die Erwerbsminderung zugestanden hätte, regelmäßig jedoch mindestens 1.067.000 DKK, ca. 143.221 € (Stand 2022). War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls älter als 29 Jahre, ist mit einer Kürzung des Ersatzanspruchs entsprechend wie bei dem Erwerbsminderungsschaden zu rechnen. Bei Kindern [...]