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Ein Schmerzensgeldanspruch besteht auch im Rahmen der Gefährdungshaftung. Die einschlägige Schmerzensgeldregelung enthält § 3 und § 4 SG. Genau genommen wird differenziert zwischen Schmerzensgeld nach § 3 SG und dem Anspruch auf Kapitalentschädigung des Dauerschadens nach § 4 SG. Beide Posten decken die gesundheitlichen physischen und psychischen Schäden und Leiden. Die Berechnung erfolgt nach vom Gesetzgeber abstrakt festgesetzten Sätzen und unterscheiden sich daher von Schadensersatzansprüchen für den Verdienstausfall und der Erwerbsminderung, deren Höhe individuell nach den persönlichen Einkommensverhältnissen der geschädigten Person konkret berechnet werden. Die Höhe des Schmerzensgeldbetrags wird unabhängig von der Art und Schwere der Verletzungen, einer Wiederherstellung des Verletzten bzw. eines verbleibenden Dauerschadens festgelegt. Einziger Maßstab ist die Dauer der verletzungsbedingten Erkrankung. Für jeden Tag der Krankheit gibt es einen gesetzlich, [...]
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