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Der Widerspruch ist Vorschaltrechtsbehelf für die Anfechtungsklage und nur zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist geregelt in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Hier handelt es sich um Sonderrecht des Staates, nachdem sie die Fahrerlaubnisbehörde berechtigen, die Fahrerlaubnis zu entziehen oder die Fahrerlaubnisbehörde verpflichten, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Fahrerlaubnis neu zu erteilen. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg unproblematisch eröffnet. Der Widerspruch muss statthaft sein. Dies ist der Fall, wenn die behördliche Entscheidung, gegen die vorgegangen werden soll, einen Verwaltungsakt darstellt, der mit der Anfechtungsklage bekämpft werden soll (§ 68 Abs. 1 VwGO). Im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis ist diese Voraussetzung unproblematisch erfüllt. Wenn sich die Entziehung der Fahrerlaubnis dagegen bereits vor Klageerhebung erledigt hat und nur noch festgestellt werden soll, [...]
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