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Das Vorverfahren hat Bedeutung für die Anfechtungs- und Verpflichtungssituation. Voraussetzung ist, dass es um einen Verwaltungsakt geht. Dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis ein Verwaltungsakt ist, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Umstritten ist die Rechtsnatur eines Verkehrszeichens (§ 45 StVO). Dabei ist zu unterscheiden: Hinweiszeichen haben keinen Regelungscharakter und sind deshalb keine Verwaltungsakte. Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Haltverbote) sind Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG) mit Dauerwirkung; das entspricht der h.M. (BVerwGE 112, 316; 59, 221); die früher vertretene Meinung, es handele sich um Rechtsverordnungen (BayVGH v. 15.03.1978 – 732 XI 77, NJW 1978, 1988) wurde aufgegeben (BayVGH, NVwZ 1984, 384). Hierunter fällt auch die Aufstellung einer Parkuhr (BVerwG v. 26.01.1988 – 7 B 189.87, NVwZ 1988, 623), weil dadurch die Modalitäten des Parkens geregelt werden. [...]
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