Häufiger Fehler ist es, dass ein „Richtiger Widerspruchsgegner“ in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 1 VwGO angenommen wird. Einen solchen gibt es nicht, weil das Widerspruchsverfahren kein kontradiktorisches Verfahren ist, in welchem sich Widerspruchsführer und Ausgangsbehörde gleichberechtigt vor einem gemeinsamen „Schiedsrichter“ gegenüberstehenden, sondern die Nachprüfung einer Verwaltungsentscheidung durch die Verwaltung selbst (Lütkes/Koehl, Großkommentar zum Straßenverkehrsrecht, Vor § 68 VwGO Rdnr. 17). Der Anfechtungswiderspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechts- oder zweckwidrig ist und den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung kann sich aus formellen oder materiellen Verstößen ergeben. Voraussetzungen für die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sind regelmäßig Zuständigkeit, Verfahren, Form und [...]