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Wenn der Widerspruchsbescheid nach seinem Erlass im Unterschied zum Ausgangsbescheid und damit erstmalig den Widerspruchsführer oder einen Dritten beschwert, ist das Widerspruchsverfahren entbehrlich, weil die Überprüfung der Verwaltungsentscheidung durch die Verwaltung selbst bereits stattgefunden hat. In einem solchen Fall ist nach § 79 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der Widerspruchsbescheid ohne Durchführung eines Vorverfahrens alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage (Lütkes/Koehl, Großkommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 68 VwGO Rdnr. 22). Eine erstmalige Beschwer des Widerspruchsführers kann vorliegen, wenn der Widerspruchsbescheid den Ausgangsbescheid verbösert. Dritter i.S.d. Vorschrift kann jeder sein (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 359). Das Gleiche gilt auch im Fall der erstmaligen Beschwer durch einen Abhilfebescheid (§ 72 VwGO). Führt die Teilabhilfe zur erstmaligen Beschwer, ist ein Vorverfahren entbehrlich, und nur insoweit ist der Abhilfebescheid Gegenstand der [...]
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