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Nach h.M. ist die Widerspruchsbehörde grundsätzlich befugt, den Ausgangsbescheid zu Lasten des Widerspruchsführers zu verbösern (BVerwG, NVwZ 1987, 215). Die Zulässigkeit dieser sogenannten reformatio in peius folgt nicht aus den §§ 68 ff. VwGO, sondern richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich seiner Zuständigkeitsvorschriften (BVerwG, NVwZ-RR 1989). Nur solche Fälle, in denen sich die stattfindende Verböserung im Rahmen des durch den Widerspruch eröffneten Verfahrensgegenstands hält, sind strenggenommen unter die reformatio in peius zu subsumieren (Lütkes/Koehl, Großkommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 68 VwGO Rdnr. 33). Die verbösernde Sachentscheidung betrifft denjenigen Regelungsgegenstand, auf den sich bereits der angegriffene Ausgangsbescheid bezogen hat, etwa wenn die Gebühr für die Fahrerlaubnisentziehung mit angegriffen wird, die Widerspruchsbehörde aber den Widerspruch nicht nur zurückweist, [...]
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