Im Widerspruchsbescheid muss eine Kostenentscheidung getroffen werden (Kopp/Schenke, VwGO, § 73 Rdnr. 15; Lütkes/Koehl, Großkommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 73 VwGO Rdnr. 24). Ein ohne Kostenregelung ergangener Widerspruchsbescheid ist trotzdem wirksam (Sodan/Ziekow, VwGO, § 73 Rdnr. 40). Wird der Widerspruchbescheid beklagt, richtet sich die Klage auch gegen die Kostenentscheidung (§ 162 VwGO). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird nicht über die Kostenentscheidung des Vorverfahrens mitentschieden (OVG Koblenz, DVBl 1989, 892). Die Kostentscheidung kann isoliert beklagt werden, entweder durch eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer günstigeren Kostenregelung. Die Klagefrist des § 74 VwGO muss eingehalten werden. Richtiger Beklagter ist der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde oder, wenn Landesrecht dies vorsieht, die Widerspruchsbehörde selbst (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO). Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt dem [...]