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Fraglich ist, ob eine Tateinlassung vorliegt, wenn sich der Betroffene auf die erfolgte Zahlung eines Verwarnungsgeldes und damit eines Verfahrenshindernisses beruft. Wenn sich der als Täter in Anspruch genommene Fahrzeughalter auf ein vermeintliches Verfahrenshindernis (hier in Wirklichkeit verspätet erfolgte Zahlung eines Verwarnungsgeldes) beruft, liegt keine Teileinlassung vor, die den Schluss auf seine Täterschaft zulässt. Ist wegen derselben Tat vor Erlass eines Bußgeldbescheids eine gebührenpflichtige Verwarnung nach § 56 OWiG ausgesprochen worden, so hindert diese Verwarnung entsprechend § 56 Abs. 4 OWiG die weitere Ahndung und damit auch den Erlass eines Bußgeldbescheids. Diese Sperrwirkung kommt jedoch nur einer gebührenpflichtigen Verwarnung zu wie der Verweis auf § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG ergibt. Das Verbot weiterer Ahndung knüpft damit an eine wirksame Verwarnung. Wirksam ist eine Verwarnung mit Einwilligung des Betroffenen (Verwaltungsakt auf Unterwerfung) [...]
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