Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Ein Rückschluss, dass der Halter stets der Fahrer ist, ist auch bei einem privat genutzten Fahrzeug ohne weitere Beweisanzeichen unzulässig (BGH, Beschl. v. 29.08.1974 – 4 StR 171/74, BGHSt 25, 365; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.09.2002 – 2b Ss 162/02 - 41/02 I, BA 2003, 377), es besteht kein ausreichendes Beweisanzeichen, dass der Halter das Fahrzeug auch zur Tatzeit geführt hat. Aber: Aus der Zeit, dem Tatort, dem Beruf, den Familienverhältnissen, den Lebensumständen können weitere Beweisanzeichen ersichtlich sein, die den Schluss von der Haltereigenschaft auf den Fahrer zulassen. Diese zusätzlichen Beweisanzeichen können den Rückschluss rechtfertigen, so insbesondere: die Behauptung der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs an nicht in näherer Beziehung stehenden Dritten, außer wenn besondere Umstände hierauf hindeuten; wertvolle Spezialfahrzeuge werden nur ungern Dritten überlassen; Arzt: Dieser will sein Kfz für eilige Krankenbesuche regelmäßig zur eigenen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen