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Räumt der Betroffene – vor oder in der Hauptverhandlung – ein, der Fahrer gewesen zu sein, so kann und wird das Gericht dies als Geständnis werten. Nur wenn das äußere Geschehen in keiner Weise mit dem Geständnis in Einklang zu bringen ist, wird das Gericht dem Geständnis des Betroffenen nicht folgen. Ein sogenanntes „qualifiziertes Geständnis“ liegt vor, wenn der Betroffene in dem mitgeteilten Wissen um sein eigenes Fahrverhalten einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit – mindestens – gefahren zu sein. Hier kann ausnahmsweise auf die Angabe des Messverfahrens und des Toleranzwerts verzichtet werden (OLG Bamberg, Beschl. v. 17.11.2006 – 3 Ss OWi 1570/06, NJW 2007, 3222; OLG Braunschweig, Beschl. v. 01.03.2012 – Ss (OWi) 36/12, DRsp Nr. 2013/12956; OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2009 – 322 SsBs 301/08, n.v.). Viel interessanter ist die Frage, was das Gericht aus dem Schweigen des Betroffenen herauslesen darf. Es ist zu unterscheiden zwischen einem [...]
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