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Polizeibeamte fertigen oftmals OWi-Anzeigen ohne eigene Ermittlungstätigkeit als reine Routineangelegenheit an und haben naturgemäß Monate später als Zeuge im Hauptverhandlungstermin keine konkreten Erinnerungen mehr an den Vorgang. Die Routiniers unter den Beamten lesen sich ihr Tagebuch vorher durch und erlangen dadurch wieder ansatzweise die forensisch notwendige Erinnerung. Manche Beamte bringen es realistisch auf den Punkt: Keine Erinnerung mehr, aber – da gezielte Überwachung – keine Anzeige, wenn es nicht so gewesen wäre, wie in der Anzeige niedergelegt. Die Rechtsprechung geht nun anders als im Zivilrecht nicht davon aus, dass keine Erinnerung auch keine verwertbare Aussage bedeutet. Auch eine grob eingeschränkte Aussage, die im Ergebnis nichts anderes ist als eine Bezugnahme auf ein früheres Schriftstück, ist Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14, NZV 2015, 203; OLG Köln, Beschl. v. [...]
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