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Aus der Zeugnisverweigerung von hierzu berechtigten Personen dürfen weder in der Strafprozessordnung noch im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 52 StPO) nachteilige Schlüsse gezogen werden. Es gilt letztendlich die gleiche Regelung wie bei Schweigen/Teilschweigen des Betroffenen (BGH, Beschl. v. 20.03.2014 – 3 StR 353/13, DRsp Nr. 2014/8012; Urt. v. 18.09.1984 – 4 StR 535/84, DRsp Nr. 1996/4846). Erklärt sich der Zeuge (z.B. Angehöriger) zur Aussage bereit, so wird er behandelt wie jeder andere Zeuge. Seine Aussage muss vollständig und wahr sein. Danach darf der zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge den Zeitpunkt ggf. selber bestimmen, zu dem er eine Aussage machen möchte, sich frei entscheiden, ob er sich nicht bereits bei der Verwaltungsbehörde entlastend meldet, sondern erst vor Gericht, nur Erklärungen abgeben, die sich nicht auf den Tatsachverhalt beziehen. Auch im Bußgeldverfahren stellt selbst die spätere Berufung auf ein [...]
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