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In der Hauptverhandlung hat der Tatrichter sich seine eigene Überzeugung zu bilden, ob der Betroffene nun Fahrer war oder nicht. Es gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 261 StPO), wonach das Gericht sich nach Abwägung aller ernsthaft in Betracht kommenden Varianten für eine Lösung entscheidet, auch wenn ein anderes Ergebnis nicht fernliegt. Bestreitet der Betroffene, zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt zu haben, und liegt dem Gericht ein Tatlichtbild vor, so unterliegt die Feststellung der Identität des Betroffenen zu der auf dem Lichtbild als Fahrer erkennbaren Person der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene eine andere Person als Fahrer genannt hat oder nicht. Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene auch der Fahrer war, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Diese Frage unterliegt auch bei entsprechender Verfahrensrüge nicht der Nachprüfung [...]
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