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Die Fahrverbotsdauer beträgt ein bis sechs Monate. Im Jugendstrafrecht darf das Fahrverbot eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, § 8 Abs. 3 JGG. Das Fahrverbot umfasst das Führen von Kraftfahrzeugen jedweder Art, auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Das Fahrverbot beinhaltet nicht wie § 69 StGB den Entzug der zugrundeliegenden, behördlichen Fahrerlaubnis. Es enthält ein Verbot, von der erteilten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, indem ein Kraftfahrzeug geführt wird. Zur Sicherstellung wird der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben. Nach Ablauf der Frist wird er wieder zurückgesandt. Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft des Urteils. Der Eintritt der Wirksamkeit bedeutet, dass von der Fahrerlaubnis kein Gebrauch mehr gemacht werden darf. Wird gleichwohl ein entsprechendes Kraftfahrzeug geführt, ist der Straftatbestand des § 21 StVG [...]
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