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Der Gesetzgeber hat das Erfordernis einer Anlasstat in § 44 Satz 1 StGB entfallen lassen. Ein Fahrverbot kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes in Betracht, wenn der Täter wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wurde. Nach § 44 Satz 2 StGB kommt ein Fahrverbot ausdrücklich in Betracht, wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde und das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Täter erforderlich erscheint oder durch das Fahrverbot die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Die letztgenannte Variante dient der Vermeidung der Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen bei einer Vielzahl von Delikten. Durch die Kombination aus der Freiheitsstrafe als Hauptstrafe mit einem Fahrverbot als Nebenstrafe wird es oft möglich sein, eine Bewährungsstrafe auszusprechen, die zwei Jahre nicht überschreitet und damit noch bewährungsfähig [...]
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